• die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld),

  • SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),

  • § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeldgesetz, sofern Kindergeld bezogen wird oder

  • § 6a Kindergeldgesetz (Kinderzuschlag zum Kindergeld) sind.
     

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Im Rahmen des sogenannten Bildungspakets ist auch die Gewährung sogenannter Teilhabeleistungen geregelt worden:
    § 28 Abs. 7 SGB II / § 34 Abs. 7 SGB XII:
    Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,

  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

  • die Teilnahme an Freizeiten.